1. Anforderung an sichtbares Material
Material | Kleidungsstücke der Klasse 3 | Kleidungsstücke der Klasse 2 | Kleidungsstücke der Klasse 1 |
Hintergrundmaterial | 0,80 | 0,50 | 0,14 |
Retroreflektierendes Material | 0,20 | 0,13 | 0,10 |
Kombiniertes Leistungsmaterial | n / A | n / A | 0,20 |
HINWEIS: Die Bekleidungsklasse wird durch den geringsten Bereich mit sichtbarem Material bestimmt. |
Der anfängliche Retroreflexionskoeffizient für separate retroreflektierende Hochleistungsmaterialien muss 330 cd/(lx·m²) bei einem Beobachtungswinkel von 12° und einem Eintrittswinkel von 5° überschreiten; während der anfängliche Retroreflexionskoeffizient für kombiniertes Hochleistungsmaterial 65 cd/(lx ∙ m²) überschreiten muss.
2. Bekleidungsdesign
1) Bei allen Arten von Kleidungsstücken muss das Hintergrundmaterial den Rumpf und die Hosenbeine umschließen und eine Mindestbreite (Höhe) von 50 mm aufweisen. Unterbrechungen durch retroreflektierende Streifen werden nicht mitgezählt. Streifen aus retroreflektierendem Material müssen mindestens 50 mm breit sein. Die Unterseite des untersten Rumpfbandes muss mindestens 50 mm über der Unterkante liegen. Wenn mehr als ein horizontales Band angebracht wird, müssen die horizontalen Bänder einen Abstand von mindestens 50 mm haben.
2) Wenn bei Kleidungsstücken, die den Rumpf und die Arme bedecken, ein Ärmel die freie Sicht auf ein horizontales Band am Rumpf versperrt, sollte der Ärmel von einem reflektierenden Band umgeben sein. Wenn ein Ärmel die freie Sicht auf zwei horizontale Bänder am Rumpf versperrt, muss der Ärmel von zwei reflektierenden Bändern mit einem Abstand von mindestens 50 mm umgeben sein, wobei das untere Band mindestens 50 mm vom Ende des Ärmels entfernt sein muss.
3) Auffanggurte sind vom Geltungsbereich der neuen Norm ausgenommen und können nicht nach EN ISO 20471:2013 zertifiziert werden.
4) Eine Jacke der Klasse 2 und eine Hose der Klasse 2 können kombiniert und als Ensemble der Klasse 3 zertifiziert werden.