Reflektierende Elemente können im Dunkeln Ihr Leben retten

AKTUALISIEREN | Von CHINASTARS

Für Radfahrer besteht eine Nachtbeleuchtungspflicht, für Fußgänger müssen außerhalb des Ortes reflektierende Elemente vorhanden sein. Die Warnweste kostet etwa zwei Bier, dennoch treffen wir täglich auf „unsichtbare“ Fußgänger und Radfahrer. Gut ist das Mindeste, was ihnen passieren kann.

Bei kurzen Tagen und früher Dämmerung ist überall zu lesen, dass Autofahrer vorsichtiger sein sollten. Aber sie sind nicht allein unterwegs. Vor allem auf dem Land teilen sie sich Straßen, die oft in schlechtem Zustand sind, mit Fußgängern und Radfahrern, die keinen Geh- oder Radweg haben.

Diese Verkehrsteilnehmer sind am gefährdetsten, tun aber oft so, als wären sie unsterblich und gehen bzw. gehen im Dunkeln ohne Beleuchtung oder reflektierende Elemente am Straßenrand entlang. Gleichzeitig ist es kaum zwei Monate her, seit wir über einen Fußgänger geschrieben haben, der angefahren und ins Krankenhaus gebracht wurde, wahrscheinlich weil er im Dunkeln ohne Licht oder reflektierende Elemente auf einer Straße lief.

Ähnlich spricht auch die Polizeistatistik. In den letzten fünf Jahren starben nachts immer mehr Fußgänger auf den Straßen als tagsüber. Im Jahr 2018 waren es 55 Tage gegenüber 58 in der Nacht. Die meisten Fußgängerunfälle, die nicht unbedingt tödlich waren, ereigneten sich im Dezember. Der November lag an zweiter Stelle und der Januar an dritter Stelle. Und die meisten Fußgängerunfälle ereigneten sich zwischen 16 und 17 Uhr.

Reflektierende Bänder kosten nur zwanzig Kronen. Eine größere und besser sichtbare reflektierende Weste kostet etwa 50 Kronen und passt, wenn sie nicht benötigt wird, problemlos in die Tasche oder Handtasche. Es passt vielleicht nicht zu Ihnen, aber die Sicherheit auf dem Heimweg ist wichtiger.

Seit Anfang 2016, also seit dreieinhalb Jahren, ist Fußgängern die Verwendung reflektierender Elemente vorgeschrieben, § 9, § 53 des Gesetzes Nr. 361/2000 Slg. zum Verkehr auf Straßen: „Bewegt sich ein Fußgänger außerhalb der Ortschaft bei eingeschränkter Sicht am Bordstein oder am Straßenrand entlang an einem Ort, der nicht von öffentlicher Beleuchtung beleuchtet wird, ist er verpflichtet, an dieser Stelle angebrachte Elemente aus retroreflektierendem Material zu tragen.“ dass sie für andere Verkehrsteilnehmer sichtbar sind.“

Für Radfahrer ist dies in § 58 Abs. 5 desselben Gesetzes geregelt: „Ein Radfahrer ist verpflichtet, während der Fahrt bei eingeschränkter Sicht über einen Scheinwerfer mit weißem Licht nach vorne und ein Rücklicht mit rotem Licht zu verfügen.“

Bei Nichterfüllung dieser Pflichten droht dem Fußgänger oder Radfahrer ein Bußgeld von bis zu 2.500 Kronen. Im Vergleich zu dem, was einem „unsichtbaren“ Fußgänger oder Radfahrer passieren kann, ist dies jedoch völlig vernachlässigbar.

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