1. Anforderung an sichtbares Material
Der anfängliche Retroreflexionskoeffizient für retroreflektierendes oder kombiniertes Material der Stufe 2 muss 330 cd/(lx·m²) bei einem Betrachtungswinkel von 12° und einem Eintrittswinkel von 5° überschreiten; während der anfängliche Retroreflexionskoeffizient für retroreflektierendes oder kombiniertes Material der Stufe 1 65 cd/(lx ∙ m²) überschreiten muss.
2. Bekleidungsdesign
1) Für die Leistungsklasse 3 darf das in das Kleidungsstück eingearbeitete retroreflektierende oder kombinierte Leistungsmaterial nicht weniger als 50 mm groß sein. Für die Leistungsklasse 2 darf die Breite nicht weniger als 35 mm betragen. Und für Leistungsklasse 1 darf die Breite nicht weniger als 25 mm betragen; Wenn jedoch kein Hintergrundmaterial vorhanden ist, darf die Breite des kombinierten Leistungsmaterials nicht weniger als 50 mm betragen.
2) Der Abstand zwischen mehreren Bändern muss mindestens der Bandbreite entsprechen.
3) Die Unterseite des untersten Rumpfbandes muss mindestens 50 mm über der Unterkante liegen. Wenn mehr als ein horizontales Band angebracht wird, müssen die horizontalen Bänder einen Abstand von mindestens 50 mm haben. Unterbrechungen durch retroreflektierende Streifen werden nicht mitgezählt.